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Bundestagswahl 2021: Wahlkampfauftritt der Partei DIE LINKE am 16.9.21 am Dom

Meine Rede beim Wahlkampfauftritt der Linken mit Janine Wissler (MdB und Bundesvorsitzende), Klaus Ernst (MdB) und der Direktkandidatin Eva-Maria Schreiber (MdB) am 16.9.21 am Dom

U. a. für diese für Regensburg überaus wichtigen Themen brauchen wir einen Wechsel in der Bundespolitik

1. Wohnen: Mietenwahnsinn in Regensburg

Mietzuschüsse – Sozialismus für die Reichen

Die Transferleistungen der öffentlichen Hand an Mieter/innen in Form von Wohngeld und einkommensorientierter Förderung (Subjektförderung) erhöhen zwar die Zahlungsfähigkeit der Menschen, die zur Miete wohnen, zugleich machen diese Subventionen erst diese hohen Mieten möglich, die sonst gar nicht bezahlbar wären. So wandert das Geld der Steuerzahler in die Hände der Immobilienbesitzer oder noch mehr in die Hände der Bauträger, denn die diejenigen, die eine Wohnung oder ein Haus gekauft haben, um es zu vermieten, haben häufig selbst schon überhöhte Preise an die Bauträger bezahlt. Bundestagswahl 2021: Wahlkampfauftritt der Partei DIE LINKE am 16.9.21 am Dom weiterlesen

PM 6 zum Regensburger Spendenskandal: Die Regensburger Staatsanwaltschaft sieht Regensburg als „Korruptionshauptstadt“ – wer hat dazu beigetragen?

Es habe einen „Regensburger Sumpf“ gegeben und Regensburg sei „Korruptionshauptstadt. So zitieren die SZ, die Mittelbayerische Zeitung und Regensburg-digital vom 4. und 5. Mai 2021 die Regensburger Staatsanwaltschaft. Wenn man so etwas in Zukunft verhindern will, wäre es sicher hilfreich, der Frage nachzugehen, wieso sich dieser Sumpf über viele Jahre hinweg unbehelligt entwickeln konnte. Am Beispiel von 128 GBW-Wohnungen in Regensburg wird das deutlich. Eine Beschwerde bei der Regierung der Oberpfalz und eine Strafanzeige liefen ins Leere.

Sowohl Wolbergs als auch Schlegl finanzierten beide „ihren Wahlkampf zu einem großen Teil aus Spenden von Bauunternehmern, beide nutzten offenbar ein Strohmannsystem zur Verschleierung“, so die SZ am 4.5.21. Der frühere CSU-Fraktionsvorsitzende und CSU-OB-Kandidat von 2014 wird am Ende „nur“ wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit Scheinrechnungen zur Verschleierung von Wahlkampfspenden zu 200 Tagessätzen à 100 € verurteilt. Nun will die Staatsanwaltschaft die Revision im Fall Schlegl prüfen.

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Die 128 GBW-Wohnungen in der Hermann-Geib- und Von-Reinerstr. in Regensburg – Stadtratsbeschluss, schlampige Prüfung der Regierung der Oberpfalz und die Behandlung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft

Die Regensburger Staatsanwaltschaft sah bei meiner Strafanzeige gegen den Alt-Oberbürgermeister Schaidinger vom 30.11.18 im Zusammenhang mit oben genanntem Stadtratsbeschluss keinen Anfangsverdacht und hat deshalb auch keine Ermittlungen eingeleitet. Für ein kurzes Antwortschreiben benötigte sie viereinhalb Monate Zeit. Damit war auch eine strafrechtlich relevante Verjährungsfrist am 31.12.18 verstrichen. Gemäß § 152 Abs. 2 StPO lägen keine „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“ vor, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, so die Staatsanwaltschaft Regensburg (siehe Anlage 1b).

Das ist merkwürdig. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs äußert sich zum Anfangsverdacht folgendermaßen:

„Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 – III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer verfolgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete, unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).“[1]

Wie berechtigt die Anzeige gegen den Alt-OB Schaidinger war und ob ein Anfangsverdacht bestand, soll im Folgenden dargelegt werden.

[1] BGH-Urteil vom 16.02.16, Az.: VI ZR 367/15, Randnote 26.

Die 128 GBW-Wohnungen in der Hermann-Geib- und Von-Reinerstr. in Regensburg – Stadtratsbeschluss, schlampige Prüfung der Regierung der Oberpfalz und die Behandlung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft weiterlesen