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LINKE gewinnt Klage vor dem BayVerfGH gegen kommunale Corona-Ausschüsse

Presseerklärung DIE LINKE.Bayern

BayVerfGH erklärt Art. 120 b Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern für verfassungswidrig

Zusammen mit knapp 30 Kommunalpolitiker:innen hatte DIE LINKE. Bayern eine Popularklage gegen die Gesetzesänderung des Kommunalrechts eingereicht. Die weitreichende Verlagerung von Beschlussfassungen in Gemeinderäten, Stadträten und Kreistagen auf Ferien- und Sonderausschüsse stellten für die Kläger:innen einen inakzeptablen Eingriff in die kommunale Demokratie dar. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof folgt dieser Auffassung nun vollumfänglich und hat die mögliche Einsetzung von sogenannten Corona-Ausschüssen – durch die zwei Drittel der gewählten Mandatsträger:innen bis zum Jahresende von kommunalen Entscheidungen ausgeschlossen werden konnten – mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit Bayerischen Verfassung für unvereinbar und nichtig erklärt. DIE LINKE Bayern wertet diese Entscheidung des BayVerfGH als Erfolg für die kommunale Demokratie.

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Der BayVerfGH ist der Argumentation in unserer Popularklage, dass das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 12 BV auch für die Mitwirkungsrechte von Kommunalpolitiker:innen gilt, gefolgt! Siehe Pressemitteilung des BayVGH:

P r e s s e m i t t e i l u n g
zur
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 10. Juni 2021

über eine Popularklage

auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art. 120 b Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung
GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 202011I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl S. 74) geändert worden ist

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom heutigen Tag (Vf. 25VII21) die anlässlich der CoronaPandemie in die Gemeindeordnung mit Wirkung vom 12. Februar 2021 aufgenommenen Bestimmungen des Art. 120 b Abs. 3 GO zur mögli-
chen Verlängerung des Einsetzungszeitraums eines Ferienausschusses im Jahr 2021 und zur Einsetzung eines beschließenden Ausschusses mit den Befugnissen eines Feri-
enausschusses in sonstigen Zeiträumen des Jahres 2021 für mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) unvereinbar und nichtig erklärt.

https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/25-vii-21-pressemitt-entscheidung.pdf