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Die 128 GBW-Wohnungen in der Hermann-Geib- und Von-Reinerstr. in Regensburg – Stadtratsbeschluss, schlampige Prüfung der Regierung der Oberpfalz und die Behandlung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft

Die Regensburger Staatsanwaltschaft sah bei meiner Strafanzeige gegen den Alt-Oberbürgermeister Schaidinger vom 30.11.18 im Zusammenhang mit oben genanntem Stadtratsbeschluss keinen Anfangsverdacht und hat deshalb auch keine Ermittlungen eingeleitet. Für ein kurzes Antwortschreiben benötigte sie viereinhalb Monate Zeit. Damit war auch eine strafrechtlich relevante Verjährungsfrist am 31.12.18 verstrichen. Gemäß § 152 Abs. 2 StPO lägen keine „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“ vor, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, so die Staatsanwaltschaft Regensburg (siehe Anlage 1b).

Das ist merkwürdig. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs äußert sich zum Anfangsverdacht folgendermaßen:

„Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 – III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer verfolgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete, unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).“[1]

Wie berechtigt die Anzeige gegen den Alt-OB Schaidinger war und ob ein Anfangsverdacht bestand, soll im Folgenden dargelegt werden.

[1] BGH-Urteil vom 16.02.16, Az.: VI ZR 367/15, Randnote 26.

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PM 4 zum Regensburger Spendenskandal und Korruptionsverdacht: Altfälle aus der Ära Schaidinger: Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht der Stadt beim Verkauf von GBW-Wohnungen durch Patrizia – wie der frühere OB Schaidinger Investoren gute Geschäfte besorgte

Ja, es gab schon vor Oberbürgermeister Wolbergs ein System, das den Regensburger Spendenskandal und die fragwürdigen Geschäfte mit Grundstücken /Immobilien ermöglicht hat. Dazu hat insbesondere das Verhalten des früheren OB Hans Schaidinger beigetragen, der äußerst strategisch vorging, wenn es darum ging, Investoren zu bedienen. Eine Reihe von Fällen stufen wir nicht nur als fragwürdig ein, sondern hegen den Verdacht, dass dabei der damalige OB durch bewusste Irreführung des Stadtrates rechtswidrige Entscheidungen herbeiführte.

PM 4 zum Regensburger Spendenskandal und Korruptionsverdacht: Altfälle aus der Ära Schaidinger: Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht der Stadt beim Verkauf von GBW-Wohnungen durch Patrizia – wie der frühere OB Schaidinger Investoren gute Geschäfte besorgte weiterlesen

Antrag 1: Information des Stadtrates zur weiteren Entwicklung der 128 GBW-Wohnungen in der Hermann-Geibstr./Von-Rainer-Str

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

folgenden Antrag bitten wir im Stadtrat vorzulegen:

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den nachfolgenden Informationen zur weiteren Entwicklung, insbesondere bei den Wertsteigerungen, der 128 GBW-Wohnungen in der Hermann-Geibstr./Von-Rainer-Str., bei denen der Stadtrat am 12.12.2013 auf das Vorkaufsrecht verzichtet hat.

Information zur Entwicklung der 128 GBW-Wohnungen in der Hermann-Geibstr./Von-Rainer-Str.:

Im April 2013 verkaufte die Bayerische Landesbank alle 33.000 GBW-Wohnungen im Freistaat Bayern an den Augsburger Investor Patrizia. In der ausgehandelten Sozialcharta hat man nach §469 BGB den Kommunen ein Vorkaufsrecht bei einem weiteren Verkauf eingeräumt. Allerdings wurde die nach dem BGB gültige Frist zur Ausübung des Vorkaufsrecht von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt, was angesichts der zu erfolgenden Prüfung durch städtische Verwaltungen die Möglichkeit reduziert, dass die Mitglieder eines Stadtrats sich bis zur entscheidenden Stadtratssitzung ausreichend informieren und gründlich damit beschäftigen können. Antrag 1: Information des Stadtrates zur weiteren Entwicklung der 128 GBW-Wohnungen in der Hermann-Geibstr./Von-Rainer-Str weiterlesen