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Die 128 GBW-Wohnungen in der Hermann-Geib- und Von-Reinerstr. in Regensburg – Stadtratsbeschluss, schlampige Prüfung der Regierung der Oberpfalz und die Behandlung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft

Die Regensburger Staatsanwaltschaft sah bei meiner Strafanzeige gegen den Alt-Oberbürgermeister Schaidinger vom 30.11.18 im Zusammenhang mit oben genanntem Stadtratsbeschluss keinen Anfangsverdacht und hat deshalb auch keine Ermittlungen eingeleitet. Für ein kurzes Antwortschreiben benötigte sie viereinhalb Monate Zeit. Damit war auch eine strafrechtlich relevante Verjährungsfrist am 31.12.18 verstrichen. Gemäß § 152 Abs. 2 StPO lägen keine „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“ vor, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, so die Staatsanwaltschaft Regensburg (siehe Anlage 1b).

Das ist merkwürdig. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs äußert sich zum Anfangsverdacht folgendermaßen:

„Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1988 – III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; BVerfGK 3, 55, 61; jeweils mwN). Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1411, 1412); es genügen schon entferntere Verdachtsgründe (BVerfG, NJW 1994, 783; NJW 1994, 783, 784), die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer verfolgbaren Straftat begründen (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 23). So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete, unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (Soehring, aaO).“[1]

Wie berechtigt die Anzeige gegen den Alt-OB Schaidinger war und ob ein Anfangsverdacht bestand, soll im Folgenden dargelegt werden.

[1] BGH-Urteil vom 16.02.16, Az.: VI ZR 367/15, Randnote 26.

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