Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
ich bitte Sie, dem Stadtrat folgenden Antrag vorzulegen:
Der Stadtrat wird informiert,
- dass der Umlaufbeschluss vom 25.3.20, alle bereits terminierten 13 Sitzungen abzusagen und stattdessen einen Ferienausschuss am 2.4.20, am 21.4.20 und am 29.4.20 tagen zu lassen, der insbesondere die Einzelstadträte von der Mitwirkung ausschloss, rechtswidrig war;
- dass es keine Rechtsgrundlage gab, die Ferienzeit im Jahr 2020 auf 11 Wochen auszudehnen.
Begründung:
Am 25.3.20 wurde in einem Umlaufverfahren durch den Stadtrat beschlossen, sämtliche Ausschüsse bis Ende April entfallen zu lassen und stattdessen einen Ferienausschuss mit drei Sitzungen einzusetzen. Eine Diskussion hierzu fand nicht statt. Begründet wurde dieses Vorgehen mit einem Empfehlungsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 20.3.20, das in dieser besonderen Situation der Corona-Krise einen Beschluss für einen Ferienausschuss im Umlaufverfahren abweichend von der Gemeindeeordnung für zulässig erachtete.
Im Urteil des VG Regensburg vom 15.2.21 (Az.: RN 3 E 20.3228) wird mit Bezug auf die Einsetzung eines Ferienausschusses dargelegt:
Es erweise sich „als problematisch, dass die Einsetzung des Ferienausschusses nicht für die Dauer einer in der Geschäftsordnung vorgesehenen Ferienzeit erfolgt, vgl. Art. 32 Abs. 4 Satz 2 GO. So decken sich vorliegend die Ferienzeit, die durch eine entsprechende Regelung der Geschäftsordnung zu bestimmen ist (vgl. auch Wachsmuth in PdK BayGO B-1, Mai 2020, Art. 32 Rn.5), und der durch Stadtratsbeschluss […] bestimmte Einsetzungszeitraum des Ferienausschusses nicht.“ (S. 15)
„Weiter können auch Schreiben des Innenministeriums, denen nicht die Rechtsqualität eines Gesetzes zukommt, nicht als rechtliche Grundlage dienen.“ (S. 16)
Der Sitzungszwang und der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit (Art. 47 und 52 GO) schließen Umlaufbeschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren in kommunalrechtlicher Hinsicht grundsätzlich aus. Das kultusministerielle Schreiben bot auch für das Umlaufverfahren keine ausreichende Rechtsgrundlage. Des Weiteren fand die Ladung laut Geschäftsordnung (§ 27 Abs. 4) nicht fristgerecht statt: Bei Verkürzung auf einen Tag werden bei der Berechnung der Frist der Sitzungstag = Tag des Umlaufbeschlusses (25.3.20) und der Tag des Zugangs der Ladung (24.3.20) nicht mitgerechnet.
Zur Dauer des Ferienausschusses stellt das VG Regensburg fest: „Die Tätigkeit des Ferienausschusses ist gesetzlich auf einen zusammenhängenden Zeitraum von maximal sechs Wochen in einem Jahr beschränkt (vgl. auch Glaser in: Widtmann/Grasser/Glaser, BayGO, 30, EL Februar 2020, Art. 49 Rn. 36). […] Die bestehenden rechtlichen Bestimmungen lassen jedoch weder eine Überschreitung der Ferienzeit von sechs Wochen noch eine zeitliche Unterbrechung dieser Ferienzeit zu.“ (S. 15)
Mit freundlichen Grüßen
Irmgard Freihoffer