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Mietpreisbremse bei der Stadtbau GmbH

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,

wir bitten Sie, folgenden Antrag, den jeweiligen Gremien vorzulegen.

Der Stadtrat beschließt, dass die Stadtbau GmbH:

  1. Die Kosten für Modernisierungen nach § 559 BGB – zusammen mit § 555b – nicht mehr auf die Mieter umlegt.
  2. Auch bei Neuvermietungen, nach Kernsanierungen, wird die Mietpreisbremse, die seit 1. August 2015 in Bayern gilt, angewendet.

Der Stadtrat weist die Aufsichtsräte an, im Aufsichtsrat der Stadtbau GmbH, in diesem Sinne abzustimmen.

 

Begründung:
Der § 559 BGB bedeutet – zusammen mit § 555b -, dass praktisch jede Form von Modernisierung durchgeführt werden kann – auch gegen den erklärten Willen der Mieter*innen. Er regelt, dass Modernisierungskosten in Höhe von 11 % der Kosten im Jahr auf die Miete aufgeschlagen werden können. Obwohl damit der Mieter die Modernisierungskosten nach 9 Jahren komplett bezahlt hat, bleibt die erhöhte Miete auch danach bestehen. Wo den Mieter*innen sonst ein Mindestmaß an Sicherheit über das für sie existentielle Gut Wohnen zugestanden wird, werden mit der Modernisierungsumlage die wichtigsten Schutzrechte vor Mieterhöhungen außer Kraft gesetzt. Extreme Mieterhöhungen sind keine Seltenheit. Das bedeutet für viele Mieter*innen die Gefahr einer Verarmung, Verdrängung, ein Fortschreiten der Gentrifizierung und den Verlust ihrer angestammten Nachbarschaft. Mietpreisbremse bei der Stadtbau GmbH weiterlesen