Dieser offene Brief ging u. a. an die Landtagsabgeordneten Dr. Franz Rieger, Margit Wild, Sylvia Stierstorfer, Joachim Hanisch, Jürgen Mistol und Kerstin Radler
Sehr geehrte Frau Landtagsabgeordnete,
am Mittwoch, 24.2.21 wird im Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport und am Donnerstag, 25.2.21 im Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration u. a. über Änderungen bei Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnungen sowie das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit beraten.
Bei den geplanten Änderungen stellen zwei Punkte nicht hinnehmbare Eingriffe in die kommunale Demokratie dar: Die Einsetzung von Ferienausschüssen und beschließenden Ausschüssen bis zu jeweils drei Monaten und die Entbindung von der Verpflichtung, Bürgerversammlungen im Jahr 2021 durchführen zu müssen.
- Ferienausschüsse und beschließende Ausschüsse
Unter der beschönigenden Überschrift „Weitere Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie“ sieht der Gesetzentwurf (LT-Drs. 18/13024) bei Art. 120b in Abs. 3 bei der Einrichtung von Ferienausschüssen und beschließenden Ausschüssen in der Neufassung der Bayerischen Gemeindeordnung Folgendes vor:
„1Der Gemeinderat kann den Einsetzungszeitraum eines Ferienausschusses für das Jahr 2021 abweichend von Art. 32 Abs. 4 Satz 1 durch Beschluss auf drei Monate erhöhen. 2Für die Zeiträume, in denen er keinen Ferienausschuss einsetzt, kann er für die Dauer von bis zu drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, einen beschließenden Ausschuss einsetzen, der die Befugnisse eines Ferienausschusses nach Art. 32 Abs. 4 hat. 3Der Gemeinderat kann den Einsetzungszeitraum durch Beschluss um jeweils bis zu weitere drei Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, verlängern. 4Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. 5Hebt der Deutsche Bundestag die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite auf Grund der Ausbreitung des neuartigen Corona-virus SARS-CoV-2 vom 25. März und 18. November 2020 nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf, treten Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung der Aufhebung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 IfSG mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.“
Gleiches oder Ähnliches gilt für die Landkreis- und Bezirksordnungen sowie für das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit.
D. h., dass in Zukunft viele fraktionslose Stadt-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Verbandsräte in Bayern, die wie ich aufgrund der verringerten Größe des Ferienausschusses dort keinen Sitz haben, allein durch die nunmehr verlängerte Festsetzung eines Ferienausschusses drei Monate von einer Mitwirkung ausgeschlossen werden können. Ihnen wird damit ihr Stimm- und Rederecht zu den Tagesordnungspunkten im Plenum und, falls sie Mitglied einer Ausschussgemeinschaft sind, auch in den Ausschüssen, in denen sie Sitz und Stimme haben, genommen, weil diese Tagesordnungspunkte stattdessen im kleiner besetzten Ferienausschuss behandelt werden.
Hinzu kommt die Möglichkeit, darüber hinaus einen beschließenden Ausschuss einzusetzen, wodurch über einen weiteren Zeitraum von drei Monaten fraktionslose Ratsmitglieder ausgeschlossen werden können.
Das ist ein schwerer Angriff auf die kommunale Demokratie in Bayern! Dass für die Einsetzung solcher Ausschüsse eine Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder im Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Verbandsrat vorgesehen ist, macht die Sache nicht besser, denn die genannten Gremien erhalten durch die geplanten Änderungen die Befugnis, anderen Gemeinde-, Landkreis-, Bezirks- und Verbandsratsmitgliedern die Mitwirkungsrechte zu entziehen.
Das aber ist unvereinbar mit dem Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung.
Die geplanten Änderungen verletzen nicht nur die Chancengleichheit der Parteien in Art. 21 GG iVm Art. 3 GG, sondern auch die Wahlrechtsgrundsätze nach Art. 12 und 14 BV und Art. 28 und 38 GG, insbesondere die Wahlrechtsgleichheit. Sie gelten ausdrücklich auch für Kommunalwahlen. Das Urteil des BVerwG vom 5.7.12 (BVerwGE 143, 240) verweist auf die Wahlrechtsgrundsätze und stellt fest, dass sich die Wahlrechtsgleichheit auch nach der Wahl in der – strengen – Gleichheit der Mandatsträger fortsetzt:
„Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), der wegen des Demokratieprinzips als Gebot streng formaler Gleichbehandlung aufzufassen ist und Differenzierungen nur aus zwingenden Gründen zulässt (BVerfG, Schlussurteil vom 5. November 1975 – 2 BvR 193/74 – BVerfGE 40, 296 [317 f.]). Die Geltung dieses Grundsatzes ist grundsätzlich auf die Wahl und den Wahlvorgang beschränkt (BVerfG, Urteile vom 13. Juni 1989 a. a. O. S. 217 ff. und vom 16. Juli 1991 – 2 BvE 1/91 – BVerfGE 84, 304 [321 ff.]); er setzt sich nach der Wahl im Grundsatz der strengen Gleichheit der Abgeordneten und Mandatsträger fort, deren Rechtsstellung und deren Mitwirkungsbefugnisse in der Vertretung deshalb ebenfalls in einem streng formalen Sinne gleich sein müssen. Das betrifft auch die Abgeordnetenentschädigung (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2000 – 2 BvH 3/91 – BVerfGE 102, 224 [238 f.]).“ (Rn.18)
Des Weiteren ist das Demokratieprinzip in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG von besonderer Bedeutung für die Wahlrechtsgrundsätze: Diese übertragen die
„in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden (vgl. BverfGE 47, 253 <272>; 83, 37 <53>. Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert“. Da die Repräsentation der ganzen Volksvertretung, „d. h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte (vgl. BVerfGE 80, 188 <217f.>; 84, 304 <321>).“
(Siehe BVerwG 8 C 18.03 vom 10.12.2003, II.).
- Entbindung von der Verpflichtung zu Bürgerversammlungen im Jahr 2021
Diese Änderung in Art. 120 b Abs. 1 stellt es ins „Ermessen des ersten Bürgermeisters, ob er im Jahr 2021 eine Bürgerversammlung durchführt“. Nicht durchgeführte Bürgerversammlungen müssen dann bis 31.3.22 nachgeholt werden. Bereits 2020 haben kaum noch Bürgerversammlungen stattgefunden, die nicht nachgeholt wurden.
Selbstverständlich gäbe es die Möglichkeit, in größeren Räumlichkeiten (Turmhallen etc.) Bürgerversammlungen durchzuführen und bei größerer Personenanzahl Hybridveranstaltungen anzubieten.
Im Übrigen gibt es keine Garantie dafür, dass die Infektionszahlen im nächsten Winter bis ins Frühjahr hinein trotz Impfung nicht doch wieder stärker ansteigen. Sollen dann Bürgerversammlungen wieder auf das darauffolgende Jahr verschoben werden?
Sehr geehrte Frau Stierstorfer, bitte setzen Sie sich dafür ein, diesen undemokratischen Irrsinn zu stoppen.
Die in der Begründung unter dem Punkt „Allgemeines“ angeführten Gründe sind an Dürftigkeit nicht zu überbieten. Trotz Schutzmaßnahmen „lässt sich ein Infektionsrisiko bei persönlichen Zusammentreffen nicht gänzlich ausschließen“ heißt es da. Soll das dafür herhalten, demokratische Verfahren auf kommunaler Ebene außer Kraft zu setzen?
Der Publizist und Journalist Heribert Prantl schrieb am 19.02.21 in der „Welt“: „Der Bundestag hat es geduldet, dass per Verordnung Grundrechte auf- und zugedreht wurden – gerade so, als hätte ein Grundrecht Armaturen wie ein Wasserhahn.“[1] Ich möchte hinzufügen: Auch demokratische Verfahren und Prinzipien sind kein Wasserhahn, den man je nach Infektionslage auf- und zudrehen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Irmgard Freihoffer
[1] https://www.welt.de/kultur/plus226584357/Heribert-Prantl-ueber-Corona-Autoritaer-alternativlos.html?